3. Gebühren
Steuerberatung
Als Steuerberater bin ich nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat.
In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.
Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach
  • 1. der Bedeutung der Angelegenheit,
  • 2. dem Umfang,
  • der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz.
Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.
Gebührenarten
Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die "Wertgebühr" vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Anwendung der "Zeitgebühr" von 19€ bis 46€ je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
Von geringer Bedeutung ist die "Betragsrahmengebühr", eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.
(Die vorstehenden Informationen wurden dem Merkblatt der Bundessteuerberaterkammer "Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren" entnommen.)
Unternehmensberatung
Die im Tätgkeitsbereich Unternehmensberatung erteilten Aufträge werden von mir nach einer vorher getroffenen Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel im Zeittakt, die kleinste Zeiteinheit ist 1/2 Zeitstunde.
Das erste Gespräch (max. 1/2 Zeitstunde) zur Festlegung des Umfanges des Beratungsauftrages wird von mir nicht berechnet.
Mein Stundensatz beträgt 100,00€ zuzüglich Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei größeren Projekten kann auch eine Vergütung nach Tagessätzen bzw. für das gesamte Projekt vereinbart werden.
Training
Im Tätigkeitsbereich Training berechne ich meine Leistungen nach einer vor Beginn des Trainings festgelegten Zeitgebühr.
Der Zeitbedarf zur Trainingsvorbereitung zählt ebenfalls zu den abrechenbaren Leistungen.
Ihre Investition für ein Training beträgt 100,00€ pro Stunde zuzüglich Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer.
Coaching
Im Tätigkeitsbereich Coaching berechne ich meine Leistungen nach einer vor Beginn des Coachings festgelegten Zeitgebühr.
Das erste Gespräch (max. 1/2 Stunde) zur Abklärung der Einzelheiten des Coachings wird von mir nicht berechnet.
Ihre Investition für ein Coaching beträgt 100,00€ pro Stunde zuzüglich Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer. (Für Schüler, Auszubildende und Studenten bin ich je nach deren finanzieller Situation zu Ermäßigungen bereit.)